Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 97 Fachkräfte
Stand: 01.07.2021
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 97 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13 · Schwerbehindertenvertretung - KonzernZitiert von 13
- LAG Köln, 14.12.2009 – 5 TaBV 62/09Zitiert von 2
- ArbG Köln, 30.06.2009 – 14 BV 399/08Zitiert von 1
- ArbG Potsdam, 08.07.2016 – 3 BV 7/16Zitiert von 2
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
- BAG, 24.05.2006 – 7 ABR 40/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2025 – L 8 SO 16/25 B ER
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
- OVG Thüringen, 29.04.2020 – 3 EN 254/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.